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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 311
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77374
Fax: 08151 148-11374
E-Mail: abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311
Zimmer: Anmeldung im InfoPoint 31, Raum: EG.183
(Anmeldung)
Team 311 Aufenthalt
Teamleitung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77374 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11374
E-Mail: abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
Zimmer: EG.264
Eine Au-pair-Beschäftigung ist die auf max. ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers oder einer jungen Ausländerin in einer Familie gegen bestimmte Gegenleistungen, um die Sprachkenntnisse und ggf. Berufserfahrung zu vervollständigen und die Allgemeinbildung durch ein besseres Verständnis des Gastlandes zu erweitern.
- Alter unter 25 Jahren
- Tätigkeit in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird
- § 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Erfordernis eines Aufenthaltstitels - § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke - § 12 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Au-Pair-Beschäftigung - § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.
100 Euro
In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Gebühren erfolgen.
Stand: 01.02.2021